Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Filmgeräten

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1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil und Grundlage aller Mietverhältnisse und damit in Zusammenhang stehender Rechtsverhältnisse zwischen der Zündt’s Filmgeräte Verleih GmbH, im folgenden Zündt’s genannt, und dem Kunden, im folgenden Mieter genannt. Sie gelten ausschließlich und für alle künftigen Geschäfte und Mietverträge zwischen Mieter und Zündt’s und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Ergänzend zu diesen AGB gilt auch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste von Zündt’s einschließlich der darin enthaltenen technischen Angaben. Abweichende Bedingungen der Mieter erkennt Zündt’s selbst bei deren Kenntnis nicht an, es sei denn, Zündt’s hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Auftragserteilung/ Stornierung
2.1. Angebote von Zündt’s sind bis zur Zuschlagserteilung durch Zündt’s freibleibend. Inhalt und Umfang eines Auftrags ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Annahme eines Auftrags behält sich Zündt’s ausdrücklich vor.
2.2. Angebote einschließlich der Geltung dieser AGB gelten auch ohne schriftliche Bestätigung von Zündt’s als angenommen, wenn die vom Mieter in Auftrag gegebene Leistung durch Zündt’s erbracht wurde. Die Leistung gilt bereits dann als erbracht, wenn der Mieter die angeforderten Mietgegenstände in Empfang genommen hat oder diese auf Wunsch des Mieters das Lager von Zündt’s verlassen haben.
2.3. Findet die Auftragserteilung mündlich statt, so gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Mieters. Wird ein Auftrag durch den Mieter nach Vertragsschluss storniert, so kann Zündt’s trotzdem die volle Miete verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Bei Stornierung weniger als 24h vor Abholung behält sich Zündt’s vor, 1/3 des vereinbarten Preises als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen, sowie die durch Anmietung fremder Geräte (subrental) entstandenen Kosten voll in Rechnung zu stellen.

3. Preise
3.1. Die in der Preisliste, in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Mails und sonstigen auch mündlichen Erklärungen von Zündt’s enthaltenen Preise sind grundsätzlich Euro-Preise, und schließen die gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten – soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet – grundsätzlich nicht mit ein.
3.2. Soweit Preise in Angeboten oder Auftragsbestätigungen von denen der jeweils gültigen Preisliste abweichen, so richtet sich der zu zahlende Mietpreis nach der letzten schriftlichen Erklärung hierüber durch Zündt’s. Das gilt bei geringeren Preisen als in der gültigen Preisliste nur dann, wenn auf den Preisnachlass durch Zündt’s ausdrücklich und schriftlich hingewiesen wurde.
3.3. Die Preisberechnung erfolgt ab Lager München, weshalb alle nötigen Versand- und Verpackungskosten grundsätzlich von der Preisberechnung ausgeschlossen und vom Mieter zu tragen sind. Werden Gerätesätze nach der Preisliste mit Zubehörteilen zu Pauschalbeträgen berechnet, dann ist der volle Mietpreis auch dann fällig, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden.

4. Mietzeit
4.1. Die Miete beginnt an dem Tag, an dem die Mietgegenstände vereinbarungsgemäß von Zündt’s zur Verfügung gestellt werden, bzw. spätestens dann, wenn sie das Lager von Zündt’s verlassen oder in den Besitz des Mieters gelangt sind. Die Mietzeit endet auch dann mit dem Ablauf der vereinbarten Mietdauer, wenn die Mietgegenstände vorzeitig zurückgeliefert werden. Erfolgt die Rückgabe nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit, so ist der volle Mietzins gemäß Preisliste bis zur Rückgabe der Mietgegenstände durch den Mieter zu bezahlen.
4.2. Der Mietzins berechnet sich nach Tagessätzen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Werden die Mietgegenstände vor 12 Uhr angemietet, so wird der volle Tagesmietpreis berechnet. Genauso wird der volle Tagessatz berechnet, wenn Geräte nach 12 Uhr zurückgeliefert werden. Die Transportzeit gilt dabei jeweils als Mietzeit.
4.3. In die Mietzeit werden grundsätzlich alle Tage inklusive Samstage, Sonn- und Feiertage berechnet. Der Mietzins ist auch dann für die Mietgegenstände zu bezahlen, wenn diese oder Teile davon tatsächlich nicht benutzt wurden.
4.4. Weitere Schadensersatzansprüche wegen Verzugs bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Rechnungen von Zündt’s sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der Betrag auf dem Konto von Zündt’s gutgeschrieben ist und Zündt’s darüber verfügen kann. Zündt’s ist grundsätzlich berechtigt, die Herausgabe der Geräte von der Bezahlung von Vorschüssen bis zur Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses abhängig zu machen.
5.2. Der Mieter kommt ohne weitere Erklärung in Verzug, wenn innerhalb der 14 Tage Frist kein Zahlungseingang zu verbuchen ist. Zündt’s ist dann berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% zu berechnen. Weiter ist Zündt’s bei Zahlungsverzug des Mieters berechtigt, vom Mieter für Mahnungen Mahngebühren in Höhe von 10,00 Euro zu verlangen, vereinbarte Rabatte rückwirkend ganz zu streichen und den vollen Mietzins gemäß Preisliste pro Tag zu verlangen.Genauso ist Zündt’s berechtigt, Restschulden auch trotz etwaiger zuvor eingeräumter Zahlungsziele oder Stundungen sofort und insgesamt fällig zu stellen, wenn Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Mieters aufkommen lassen, wie insbesondere Zahlungseinstellung, Verzug trotz wiederholter Mahnung, Nichteinlösbarkeit von Schecks. Zündt’s ist jederzeit zum Rücktritt von einem neu geschlossenen Vertrag berechtigt, wenn sich der Mieter hinsichtlich früherer Mietverträge in Zahlungsverzug befindet.
5.3. Der Mieter kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Zahlungsansprüche von Zündt’s aufrechnen. Ausstehende Gutschriften oder Zahlungsansprüche des Mieters gegen Zündt’s berechtigen den Mieter nicht, Zahlungen an Zündt’s zurück zu halten.
5.4. Beanstandungen des Mieters zu Rechnungen müssen nach Zugang innerhalb von acht Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten Beanstandungen als ausgeschlossen.
5.5. Wurde für ein Projekt eine Ratenzahlung vereinbart, und werden die Raten nicht regelmäßig und zum vereinbarten Zeitpunkt begleichen, so kann Zündt’s das zur Verfügung gestellte Equipment sofort, vor Abschluss der Produktion, zurückholen. Dem Mieter ist bekannt, das er aufgrund einer solchen Zurückholung keine Schadenersatzansprüche gegen Zündt’s stellen kann. Für die erbrachte Leistung kann Zündt’s anstelle der vereinbarten Raten Listenpreise pro Tag verlangen.

6. Transport
6.1. Auf Wunsch des Mieters können Mietgegenstände auch versendet werden. Die Transport- und Verpackungskosten trägt der Mieter.
6.2. Die Transportgefahr geht in jedem Fall mit Verlassen des Lagers von Zündt’s auf den Mieter über. Der Gefahrübergang erfolgt unabhängig vom Datum der Rechnungsstellung oder des Lieferscheins und auch unabhängig davon, ob die Mietgegenstände vom Mieter selbst oder von einem von ihm beauftragten Dritten oder von Zündt’s selbst oder einem von Zündt’s beauftragten Dritten transportiert werden. Mit Übergabe an den jeweiligen Transporteur gelten die Mietgegenstände als dem Mieter zur Verfügung gestellt.

7. Rechte und Pflichten des Mieters
Verwendung
7.1. Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck und den Einsatzort der Mietgegenstände genauestens Auskunft zu erteilen. Er verpflichtet sich, unaufgefordert auf außergewöhnliche Umstände und Aufnahmeformen hinzuweisen.
7.2. Solange der Mieter die Mietgegenstände besitzt hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese vor Schäden geschützt und ausschließlich zu den angegebenen Zwecken benutzt werden. Geräte dürfen nur von fachkundigem Personal bedient werden. Alle Personen, die die Mietgegenstände bedienen, transportieren, aufstellen, montieren oder sonst verwenden, müssen auf die dem Mietvertrag zugrundeliegenden Verpflichtungen des Mieters hingewiesen werden.
7.3. Zündt’s weist darauf hin, dass die Funkgeräte grundsätzlich keine für das Ausland genehmigten Frequenzen haben. Ein Auslandseinsatz von Funkgeräte muss mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen bei Zündt’s gemeldet werden. Die Kosten der Einholung von Auslandsgenehmigungen und der entsprechenden Programmierung trägt der Mieter. Weiter verpflichtet sich der Mieter für diesen Einsatzort zur Übernahme der Haftung – sei diese öffentlich-rechtlicher, strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur und stellt Zündt’s von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei. Im Falle der Beschlagnahme der Funkgeräte verpflichtet sich der Mieter zur unverzüglichen Lieferung neuer und gleichwertiger Geräte an Zündt’s.
7.4. Der Mieter ist verpflichtet, die Ton- und Bildqualität digitaler Kameras regelmäßig auf mögliche Mängel hin zu überprüfen. Er wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der technische Erfolg der Ton- und Bildaufzeichnungen versichert werden kann. Der Mieter ist verpflichtet, die ausgeliehenen Gegenstände bei Abholung zu prüfen. Spätere Reklamationen sind unwirksam. Die §§ 7.10 und 7.11 gelten für diese Überprüfungspflicht des Mieters entsprechend.

Einsatz, Handhabung
7.5. Der Einsatz der Mietgegenstände in Unruhegebieten, wie insbesondere in Bürgerkriegs- oder Kriegsgebieten, in Katastrophengebieten, bei Demonstrationen oder bei radioaktiver Strahlung ist unzulässig.
7.6. Der Mieter ist verpflichtet zum Schutz der Mietgegenstände geeignete Maßnahmen zu treffen, wie insbesondere vor Witterungseinflüssen wie Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser, Regen und auch bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee- oder Stuntaufnahmen. Er ist weiter verpflichtet, sich rechtzeitig über drohende Wetterwechsel und extreme Drehverhältnisse zu informieren, die Mietgegenstände entsprechend zu schützen und ggf. auf eigene Kosten versichern zu lassen.
7.7. Der Mieter hat die Mietgegenstände mit größtmöglicher Sorgfalt gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern. Die Geräte sind beim Transport wie auch beim Be- und Entladen durch geeignete Verpackung gegen Stöße, Stürze und Erschütterungen zu schützen.

Eigentum, Weitervermietung, Verfügungsgewalt
7.8. Sämtliche Mietgegenstände bleiben im Eigentum bzw. mittelbaren Besitz von Zündt’s. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitervermietung der Mietgegenstände an Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung durch Zündt’s zulässig. Jede vertragswidrige Überlassung auch nur einzelner Mietgegenstände an Dritte berechtigt Zündt’s zur sofortigen fristlosen Kündigung und zur sofortigen Rücknahme aller Mietgegenstände. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.9. Drohen Eingriffe von Dritten in die Mietgegenstände wie insbesondere gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen, so hat der Mieter Zündt’s hierüber unverzüglich zu informieren. Der Mieter hat Zündt’s entstehende Kosten für Maßnahmen zum Schutz der Eigentums- und Besitzrechte zu tragen. Der Mieter ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die Zündt’s durch Ausfall, Verlust, oder Beschädigungen der Mietgegenstände entstehen, auch soweit Dritte diese Schäden verursacht haben.

Mängel, Vollständigkeit
7.10. Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haben sich unverzüglich nach der Übergabe von der einwandfreien Funktionsfähigkeit unter professionellen Bedingungen und der Vollständigkeit der Mietgegenstände zu überzeugen. Mängel oder fehlende Mietgegenstände sind Zündt’s unverzüglich anzuzeigen. Soweit Mängel auch trotz sorgfältiger fachmännischer Prüfung während der Übernahme nicht entdeckt werden können, hat der Mieter diese Zündt’s unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Auch der Verlust von Mietgegenständen ist Zündt’s unverzüglich durch den Mieter mitzuteilen.
7.11. Kommt der Mieter dieser Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, so haftet Zündt’s weder für Schäden noch für Mangelfolgeschäden, welche aufgrund der Mangelhaftigkeit der Mietgegenstände entstehen und der Mieter ist auch nicht zur Minderung der Miete berechtigt. Der Mieter hat die Kosten für während der Mietzeit erforderlich werdende Reparaturen zu tragen, wenn er den Mangel nicht unverzüglich bei Übernahme angezeigt hat. Zündt’s behebt Mängel gemäß Ziffer 8.5, soweit diese unverzüglich bei Übernahme oder Entdeckung gemeldet wurden.
7.12. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung über Mängel, so gelten die Mietgegenstände als mängelfrei übergeben.

Kaution
7.13. Zündt’s ist grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe der Mietgegenstände als Sicherheit eine Barkaution bis zur Höhe des vollen Mietpreises, bzw. bis zur Hälfte des Neupreises zu verlangen. Soweit die Mietgegenstände rechtzeitig und frei von Mängeln zurückgegeben werden, und auch sonst keine Schäden – auch durch Dritte verursacht – in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis für Zündt’s entstanden sind, wird die angezahlte Kaution entweder  mit der vereinbarten Miete verrechnet oder an den Mieter zurück gezahlt.
7.14. Ebenso ist Zündt’s berechtigt, auch andere Sicherheiten wie die Vorabübertragung von Filmrechten oder Bürgschaften durch Dritte zu verlangen. Bei Zahlungsunfähigkeit des Mieters wie insbesondere bei Antrag auf Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, ist Zündt’s berechtigt, eingeräumte Sicherheiten zu verwerten.

Mieterhaftung, Schadensersatz
7.15. Der Mieter haftet für alle Mietgegenstände vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs (vgl. Ziffer 6.2) bis zur Rückgabe an Zündt’s. Die Haftung erstreckt sich auch auf Fälle leichter Fahrlässigkeit, auf Zufallsschäden und auf Folgeschäden. Der Mieter hat ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, seiner Mitarbeiter, Beauftragten und sonstigen Personen, die aus Anlass der Tätigkeit für den Mieter Kontakt zu den Mietgegenständen haben – wie beispielsweise des Transporteurs, zu vertreten.
7.16. Bei Totalverlust leistet der Mieter Schadensersatz in Höhe des jeweiligen Neuwertes zuzüglich der Kosten für die Wiederbeschaffung und des Nutzungsausfalles während dieser Zeit. Bei Beschädigungen hat der Mieter die Kosten der Reparatur und des Nutzungsausfalls während dieser Zeit zu ersetzen. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen durch Zündt’s bleibt hiervon unberührt.
7.17. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände ausschließlich unter den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Im Falle der Beschlagnahme der Mietgegenstände hat der Mieter Schadensersatz in Höhe der Miete gemäß Preisliste ohne Rabatt bis zur Rückgabe an Zündt’s zu leisten.  Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch Zündt’s bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.18. Sämtliche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Schadensersatzansprüche von Zündt’s gegen den Mieter umfassen auch den Ersatz sämtlicher Vermögensschäden, wie insbesondere Reparaturkosten, Schäden durch Schadensersatzansprüche nachfolgender Mieter, Kosten für Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung.
7.19. Bei Versendung der Mietgegenstände ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens, trägt hierfür die Kosten und haftet für etwaige Verluste oder Beschädigungen. Er verpflichtet sich weiter, den Versendungsweg Zündt’s mitzuteilen und etwaige Importprobleme im Zielland zu ermitteln und zu beseitigen.

Reparatureingriffe
7.20. Erforderliche Reparaturen an den Mietgegenständen werden ausschließlich durch Zündt’s veranlasst oder wahrgenommen. Reparatureingriffe des Mieters sind in keinem Fall gestattet und machen ihn schadensersatzpflichtig, soweit nicht Zündt’s vorher schriftlich in die Vornahme eingewilligt hat.

Mitwirkungspflicht
7.21. Der Mieter ist verpflichtet, spätestens bei der Rückgabe der Mietgegenstände unaufgefordert auf eventuelle Schäden an den Geräten hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn er Schäden nur für möglich hält. Er ist Zündt’s zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die durch die spätere Vermietung von mangelhaften Geräten von nachfolgenden Mietern geltend gemacht werden, wenn er nachweisbar von dem Mangel wusste, diesen aber gegenüber Zündt’s verschwieg.
7.22. Weiter ist der Mieter verpflichtet, bei Schäden sämtliche zur Anspruchsverteidigung oder Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Interessen von Zündt’s sowie der Versicherungsgesellschaft bestmöglich zu schützen. Hierzu gehören insbesondere die Feststellung der Identität der an verursachten Schäden Beteiligten, deren Versicherung, ggf. Schadensaufnahme durch die örtliche Polizei usw.

Versicherung
7.23. Die gemieteten Geräte sind vom Mieter grundsätzlich durch eine Filmapparate- bzw. Transportversicherung zum aktuellen Nennwert zu versichern. Vor Auslieferung der gemieteten Gegenstände hat der Mieter eine Bescheinigung über die abgeschlossene Versicherung (Police) vorzulegen, die Zündt’s als Begünstigten ausweist. Der Mieter kann auf besonderen Wunsch im Inland eine Filmapparate- und Transportversicherung über Zündt’s abschließen. Diese Versicherung wird gesondert in Rechnung gestellt. Soweit Zündt’s auf Wunsch des Mieters die Versicherung im Inland übernimmt, trägt der Mieter bei jedem Schaden eine Selbstbeteiligung, über die eine gesonderte Einigung zu treffen ist.
7.24. Wesentliche Änderungen der Gefahrenlage und alle Besonderheiten, die über den üblichen Rahmen der Benutzung der Geräte hinausgehen (Gefahr erhöhende Risiken) sind anzeigepflichtig und vor Drehbeginn separat anzumelden. Die Kosten für eine evtl. erforderliche Zusatzversicherung trägt der Mieter, unabhängig davon, ob er selbst oder über Zündt’s die Geräte versichert. Bei Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung durch Dritte und sonstiges Abhandenkommen der Mietsache haftet der Mieter verschuldensunabhängig. Veränderungen und/ oder Reparatureingriffe an den gemieteten Geräten sind grundsätzlich nicht gestattet. Sie können in Ausnahmefällen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Zündt’s vorgenommen werden.

8. Rechte und Pflichten von Zündt’s
Funktionstüchtigkeit
8.1. Zündt’s haftet für den technisch einwandfreien Zustand sowie die Funktionstüchtigkeit der Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Übergabe. Eine Gewähr dafür, dass die Geräte dem vom Mieter beabsichtigten Verwendungszweck genügen und dass die Anlage konzeptionell vollständig ist, kann Zündt’s jedoch nicht übernehmen. Der Mieter ist allein dafür verantwortlich, dass das von ihm gewünschte Ergebnis durch die Mietgegenstände erzielt werden kann.

Mängel
8.2. Der Mieter ist bei Mangelhaftigkeit der Mietgegenstände erst ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge gegenüber Zündt’s zur anteiligen Mietminderung berechtigt. Der Anspruch entfällt, wenn die Mängelrüge nicht rechtzeitig erfolgt (vgl. Ziffer 7.10), oder der Mieter oder ein Dritter den Mangel verursacht hat.
8.3. Zündt’s haftet für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei nachweislich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, d.h. Pflichten auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht) ist die Haftung von Zündt’s auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Für indirekte Schäden, insbesondere für Mangelfolgeschäden, haftet Zündt’s nicht. Die hier geregelten Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten insbesondere auch für Schäden am Bild- und Tonmaterial, verursacht z.B. durch Datenverlust oder –korrumpierung.
8.4. Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB haftet Zündt’s auch nicht für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme leitender Angestellter und der Organe.
8.5. Meldet der Mieter einen Mangel an Mietgegenständen gemäß Ziffer 7.10, so ist Zündt’s berechtigt, nach seiner Wahl entweder sofort ein mängelfreies Ersatzgerät zu liefern oder den Mangel sofort zu beseitigen. Werden Abhilfemaßnahmen notwendig, so ist der Leistungsort das Lager oder das Büro von Zündt’s in München. Der Mieter trägt die Mehrkosten, wenn Zündt’s auf seinen Wunsch Abhilfe an einem anderen Ort leistet oder durch Bereitstellung von Ersatz zusätzliche Kosten wie Transportkosten oder Kosten für die Anmietung entsprechender Geräte bei anderen Verleihern entstehen. Weitere Schadensersatzansprüche von Zündt’s gegen den Mieter wegen schuldhafter Beschädigung von Mietgegenständen bleiben unberührt. Schlägt die Nachbesserung fehl oder bleibt auch die Ersatzlieferung erfolglos, kann der Mieter die Herabsetzung des Mietzinses verlangen, kündigen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.6. Die verfahrensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a BGB wird ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Mängeln sind auch bei rechtzeitiger Mängelrüge auf den sich auf die Zeit des Nutzungsausfalles beziehenden Mietpreis des mangelhaften Mietgegenstandes beschränkt. Zündt’s ist darüber hinaus nicht haftbar für Schäden, die dem Mieter infolge von Defekten an gemieteten Geräten entstehen. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, etwaige Schäden, die in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Mangels und dessen Behebung durch Zündt’s gemäß Ziffer 8.5 entstehen,  zu versichern.
8.7. Liefer- oder Leistungsverzögerungen sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt, aufgrund des Verhaltens von Vor- oder Zulieferanten und/ oder aufgrund unvorhergesehener Ereignisse wie beispielsweise Wetter- und anderen Katastrophen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, usw. hat Zündt’s auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist Zündt’s berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zu verschieben oder gänzlich oder bezüglich des noch unerfüllten Teils von Vertrag zurück zu treten.

9. Gerichtsstand, Geltung deutschen Rechts
Als Gerichtsstand wird ausschließlich München vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

10. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist stets München, insbesondere für Übergabe, Rücklieferung und Zahlung.

11. Schriftform, Nebenabreden, salvatorische Klausel
11.1. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden zu Mietverträgen bedürfen der Schriftform, wobei wechselseitige Fax- oder Emailkorrespondenz genügt. Dies gilt auch, soweit diese Schriftformklausel selbst davon betroffen ist. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit.
11.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.